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Satzung: Haus & Grund Neubrandenburg

Satzung des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer - Verein Neubrandenburg e.V.

 

§ 1 - Name, Zweck und Sitz des Vereins

  1. Der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Neubrandenburg, im folgenden „Verein“ genannt, ist die Vereinigung der Neubrandenburger Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer. Er ist in das Vereinsregister einzutragen und führt den Namen:
    • „ Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer - Verein Neubrandenburg“.
  2. Der Verein bezweckt unter Ausschluss von Erwerbsinteressen die Wahrung der gemeinschaftlichen Belange des privaten Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums. Insbesondere obliegt ihm die Aufklärung und Beratung seiner Mitglieder über Rechte und Pflichten des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentums und ihre Unterstützung in der Wahrnehmung ihrer Belange. Zu diesem Zweck kann der Verein geeignete Einrichtungen unterhalten.
  3. Sitz des Vereins und Erfüllungsort ist Neubrandenburg.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Nach Abschluss des Geschäftsjahres haben zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Rechnungsprüfer die Wirtschafts- und Kassenbücher zu überprüfen.
  5. Der Verein soll dem Landesverband Mecklenburg-Vorpommern angeschlossen werden.

§ 2 - Mitgliedschaft

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welchen das Eigentum/Teil- und sonstiges Eigentum oder ein sonstiges dingliches Recht an einem bebauten oder unbebauten Grundstück zusteht und deren Rechte sich im Bereich der Bundesrepublik Deutschland befinden. Das Gleiche gilt für Grundstücksverwalter.
  2. Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Beitrittserklärung. Die Aufnahmegebühr, die der Vorstand jeweils festlegt, ist mit der Beitrittserklärung zur Zahlung fällig.
  3. Mitglieder, die sich um die Ziele der Organisation Verdienste erworben haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Über die Ernennung von Ehrenmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    • durch Austritt. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig. Er ist dem Verein spätestens 3 Monate vor Schluss des Geschäftsjahres schriftlich anzuzeigen;
    • durch Tod;
    • durch Ausschluss. Der Ausschluss erfolgt bei Nichterfüllen der vom Mitglied nach dieser Satzung obliegenden Pflichten oder aus sonstigen wichtigen Gründen durch den Vorstand. Der Ausschluß ist schriftlich mitzuteilen.
  5. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Die bereits entstandenen und entstehenden Verbindlichkeiten gegenüber dem Verein werden durch den Tod bzw. den Austritt oder Ausschluss eines Mitgliedes nicht berührt.

§ 3 - Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt:
    • an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen und bei den erforderlichen Abstimmungen ihre Stimme abzugeben;
    • die Einrichtungen des Vereins, dessen Rat und Unterstützung in Anspruch zu nehmen;
    • das Fachorgan, das für die Mitglieder herausgegeben wird, zu beziehen. Falls Zustellung unterbleibt, sind Rechtsansprüche ausgeschlossen.
  2. Die Mitglieder erkennen durch ihren Beitritt die Bestimmungen dieser Satzung an. Sie sind verpflichtet, die gemeinsamen Belange des Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Vereins wahrzunehmen und den Verein bei der Durchführung seiner Aufgaben zu unterstützen.

§ 4 - Beiträge

Zur Durchführung seiner Aufgaben erhebt der Verein von den Mitgliedern Beiträge, deren Höhe auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung bestimmt. Die Beiträge sind jährlich im Voraus, spätestens bis zum 31. Januar eines jeden Jahres zu entrichten.

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  • der Vorstand,
  • die Mitgliederversammlung.

§ 6 - Der Vereinsvorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Kassierer und Beisitzern. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter.
  2. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand des Vereins im Sinne des § 26, Absatz 1, BGB.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre.
  4. Der Vorstand kann weitere Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung kooptieren.
  5. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins und die Verwaltung des Vereinsvermögens, insbesondere die Ausführung der von der Mitgliederversammlung gefaßte Beschlüsse.
  6. Der Vorstand kann für bestimmte Sachgebiete Fachausschüsse einsetzen, die beratende Tätigkeit ausüben. Ihre Mitglieder werden vom Vorstand bestellt und zu den Sitzungen einberufen.
  7. Der Vorstand hält nach Bedarf Sitzungen ab. Über diese ist eine Niederschrift zu fertigen.

§ 7 - Mitgliederversammlungen

  1. Alljährlich sollte in den ersten drei Kalendermonaten die Jahreshauptversammlung stattfinden. Sie dient der Rechenschaftslegung des Vorstandes, der Erstattung des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer, der Entlastungserteilung an den Vorstand, der Genehmigung des Haushaltsplanes und der Vornahme der erforderlichen Wahlen.
  2. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand im Laufe des Geschäftsjahres zur Unterrichtung, Aussprache und Beschlussfassung über die Tätigkeit des Vereins einberufen werden. Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören auch die Vornahme von Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
  3. Eine Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, wenn
    • das Interesse des Vereins es erfordert,
    • 1/10 der Mitglieder dieses schriftlich unter Angabe der Gründe vom Vorstand verlangt.
  4. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Mitteilung an die Mitglieder oder durch Veröffentlichung in der Tagespresse.
  5. Verlauf und Beschlüsse der Mitgliederversammlungen sind vom Schriftführer in einer Niederschrift festzuhalten und von ihm und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.
  6. Jedes Mitglied hat in der Versammlung Sitz und Stimme. Er kann sich durch seinen Ehegatten, volljährige Abkömmlinge oder Verwalter seines Grundeigentums vertreten lassen. Jedes Mitglied kann nur eine Stimme abgeben. Die Vereinigung mehrerer Stimmen auf einen Vertreter ist zulässig.
  7. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden oder vertretenden Mitglieder beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorstandsvorsitzende. Jedoch gelten die Ausnahmen der nachfolgenden §§ 8 und 9.
  8. Bei Wahlen findet, wenn nicht die Mehrheit der angegebenen Stimmen einem Bewerber zufällt, Stichwahl zwischen den beiden mit den höchsten Stimmenzahlen bedachten Bewerbern statt. Ergibt die Stichwahl Stimmengleichheit, so entscheidet zwischen den Bewerbern das Los.
  9. Zur Abberufung eines Vorstandsmitgliedes ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§ 8 - Satzungsänderung

Änderung dieser Satzung bedarf einer Drei-Viertel-Mehrheit der Mitgliederversammlung. Ein Beschluß über die Satzungsänderung ist nur möglich, wenn in der Einladung zu der Mitgliederversammlung die Satzungsänderung bekanntgegeben wird.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann auf Antrag des Vereinsvorstandes oder der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Beschluss erfordert die Anwesenheit von drei Viertel der stimmberechtigten Mitglieder und eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  2. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so erfolgt innerhalb von vier Wochen die Einberufung der neuen Versammlung, die ohne Rücksicht auf die Zahl der Erscheinenden mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Auflösung bestimmen kann. Im Falle der Auflösung findet eine Liquidation statt, die der zuletzt amtierende Vereinsvorstand als Liquidator durchzuführen hat.
  3. Über die Verteilung des Vermögens beschließt die letzte Mitgliederversammlung.

§ 10 - Gerichtsstand

Zuständig für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern ist das Amtsgericht Neubrandenburg. Vorstehende Satzung ist in der Gründungsversammlung vom 24. Januar 1991 genehmigt und in der Mitgliederversammlung vom 30. September 2003 letztmalig geändert worden.

 

Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer - Verein Neubrandenburg e.V.

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